Norm
KDV §3 Abs3Rechtssatz
Ist dem Lenker des bremsenden Fahrzeuges vorübergehend jede Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn (infolge Blendung, Nebel etc) genommen, so ist er zum ehestmöglichen Anhalten seines Fahrzeuges verpflichtet, und zwar im Rahmen der technischen Möglichkeiten auch zu einer über die gemäß § 3 Abs 3 KDV vorgeschriebene Mindestbremsverzögerung hinausgehenden Bremsung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065746Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0110OS00137_7200000_001