Norm
BAO §225 Abs2Rechtssatz
Bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit der hereinzubringenden Forderung durch Rückstandsausweis, sind der beantragten Bewilligung entgegenstehende Gründe gem § 95 Abs 3 GBG anzugeben.Bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit der hereinzubringenden Forderung durch Rückstandsausweis, sind der beantragten Bewilligung entgegenstehende Gründe gem Paragraph 95, Absatz 3, GBG anzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002702Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0030OB00105_7200000_002