RS OGH 1972/10/20 4Ob587/72, 1Ob24/73, 3Ob639/80, 7Nd515/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1972
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Norm

ZPO §8

Rechtssatz

Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen, vor allem dann, wenn die Voraussetzungen des § 8 ZPO nicht vorliegen, zB wenn der Prozeßunfähige selbst als Kläger auftreten will oder wenn es an einem ausdrücklichen Bestellungsantrag mangelt. § 8 ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 587/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 587/72
    Veröff: EvBl 1973/78 S 183
  • 1 Ob 24/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 24/73
    Veröff: RZ 1973/116 S 86
  • 3 Ob 639/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 639/80
    nur: § 8 ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde. (T1)
  • 7 Nd 515/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Nd 515/83
    nur T1; nur: Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035304

Dokumentnummer

JJR_19721020_OGH0002_0040OB00587_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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