Norm
ASVG §94Rechtssatz
§ 1 Abs 2 dieser PensionsO verpflichtet den Pensionsempfänger nicht, eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Um die Anrechnung des nach § 94 ASVG ruhenden Teils der ASVG-Pension auf die Handelskammerpension zu erreichen, hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft.Paragraph eins, Absatz 2, dieser PensionsO verpflichtet den Pensionsempfänger nicht, eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Um die Anrechnung des nach Paragraph 94, ASVG ruhenden Teils der ASVG-Pension auf die Handelskammerpension zu erreichen, hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071239Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00066_7200000_002