Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Die im Sinne des § 59 Abs 4 HKG BGBl 1946/182 erlassenen Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind als Vertragsschablonen zu beurteilen, die den privatrechtlichen Verträgen zugrunde zu legen sind. Sie sind nach § 914 ABGB auszulegen.Die im Sinne des Paragraph 59, Absatz 4, HKG BGBl 1946/182 erlassenen Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind als Vertragsschablonen zu beurteilen, die den privatrechtlichen Verträgen zugrunde zu legen sind. Sie sind nach Paragraph 914, ABGB auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023