RS OGH 2020/2/21 8Ob196/72, 7Ob143/73, 8Ob13/76, 7Ob747/80, 1Ob33/83 (1Ob34/83), 1Ob705/86, 7Ob596/8

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Veröffentlicht am 24.10.1972
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Rechtssatz

Die für Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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