Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Gewiß hat der Hauseigentümer für die bestimmungsgemäße Benützbarkeit der Hofräume seines Hauses durch die Mieter, deren Angehörige und Besucher zu sorgen, es kann jedoch keine Rede davon sein, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Hofräumen, in denen nach der ausdrücklichen Erklärung des Hauseigentümers das Parken nur mit seiner Zustimmung gestattet ist, zur bestimmungsgemäßen Benützung dieser Hofräume zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014398Dokumentnummer
JJR_19721024_OGH0002_0050OB00186_7200000_001