RS OGH 1972/10/24 5Ob186/72

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Veröffentlicht am 24.10.1972
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Gewiß hat der Hauseigentümer für die bestimmungsgemäße Benützbarkeit der Hofräume seines Hauses durch die Mieter, deren Angehörige und Besucher zu sorgen, es kann jedoch keine Rede davon sein, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Hofräumen, in denen nach der ausdrücklichen Erklärung des Hauseigentümers das Parken nur mit seiner Zustimmung gestattet ist, zur bestimmungsgemäßen Benützung dieser Hofräume zählt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 186/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 5 Ob 186/72
    Veröff: MietSlg 24187 = ZVR 1974/12 S 13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014398

Dokumentnummer

JJR_19721024_OGH0002_0050OB00186_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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