RS OGH 2007/4/11 12Os69/72; 14Os116/05y; 13Os1/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1972
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Norm

FinStrG §53
StGB §28 D
StPO §57 A
  1. FinStrG Art. 1 § 53 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 53 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  8. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  9. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  11. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  12. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Wird aus einem Verfahren, welchem mehrere als ein fortgesetztes Delikt beurteilte Straftaten zugrundeliegen, eine einzelne Tat ausgeschieden, so kann diese einzelne Tat nicht mehr nach den Grundsätzen eines fortgesetzten Deliktes behandelt werden, weil ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich eine einheitliche Aburteilung erfordert.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 69/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 12 Os 69/72
    Veröff: EvBl 1973/110 S 246 = SSt 43/43
  • RS0086810">14 Os 116/05y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
    Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T1)
  • RS0086810">13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086810

Im RIS seit

24.10.1972

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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