RS OGH 1989/9/7 1Ob178/72, 1Ob549/81, 7Ob544/84, 1Ob568/84, 8Ob602/84, 2Ob669/85, 6Ob700/86, 7Ob590/

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Veröffentlicht am 25.10.1972
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Rechtssatz

Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das dem Sachverständigengutachten folgte, lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach § 16 AußStrG nicht zugelassen ist.Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das dem Sachverständigengutachten folgte, lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach Paragraph 16, AußStrG nicht zugelassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099179

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0010OB00178_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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