Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß § 918 ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018292Im RIS seit
25.10.1972Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025