-             1 Ob 201/72
  Entscheidungstext  OGH  25.10.1972  1 Ob 201/72
  Veröff: EvBl 1973/179 S 398 = EFSlg 18133
                             -             7 Ob 37/75
  Entscheidungstext  OGH  13.03.1975  7 Ob 37/75
  Ähnlich
                             -             1 Ob 540/81
  Entscheidungstext  OGH  29.04.1981  1 Ob 540/81
  Ähnlich; Beisatz: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T1)
                             -             1 Ob 609/81
  Entscheidungstext  OGH  20.05.1981  1 Ob 609/81
  Auch
                             -             5 Ob 736/81
  Entscheidungstext  OGH  09.03.1982  5 Ob 736/81
                             -             7 Ob 761/82
  Entscheidungstext  OGH  11.11.1982  7 Ob 761/82
  Beis wie T1 nur: Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T2)
                             -             3 Ob 581/84
  Entscheidungstext  OGH  07.11.1984  3 Ob 581/84
  Vgl auch
                             -             2 Ob 534/85
  Beis wie T1 nur: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T3)
                             -             2 Ob 582/85
  nur: Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig. (T4) Beis wie T2
                             -             1 Ob 523/86
  Entscheidungstext  OGH  19.02.1986  1 Ob 523/86
  Beis wie T1 nur: Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T5)
                             -             8 Ob 676/86
  Entscheidungstext  OGH  26.02.1987  8 Ob 676/86
  Beis wie T2
                             -             4 Ob 520/88
  Auch; nur T4
                             -             6 Ob 582/88
  Vgl auch
                             -             7 Ob 718/88
  Auch; Beisatz: Hier: Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Klägerin und das Leben nur für die eigenen Interessen stellt eine schwere Eheverfehlung dar. (T6)
                             -             3 Ob 524/89
  Auch; nur T4; Beis wie T6
                             -             7 Ob 507/90
  Entscheidungstext  OGH  22.02.1990  7 Ob 507/90
  nur: Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. (T7)
                             -             7 Ob 536/90
  nur T4
                             -             7 Ob 4/00i
  nur T7
                             -             1 Ob 218/99m
  Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Es ist jedoch die finanzielle Anspannung und deren Ursachen mitzuberücksichtigen. (T8)
                             -             8 Ob 275/01a
  Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen. (T9)
                             -             9 Ob 33/03y
  nur T7; Beisatz: Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (
§ 90 ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden. (T10); Veröff: SZ 2003/83
                              -             8 Ob 47/06d          
                   -             1 Ob 30/08f
  Auch; Beisatz: Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen. (T11); Beisatz: Der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz allenfalls rechtfertigen. (T12); Bem: Siehe auch 
RS0123640 (T13); Veröff: SZ 2008/78
                              -             6 Ob 112/17i
  Entscheidungstext  OGH  07.07.2017  6 Ob 112/17i
  Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T10
                             -             5 Ob 70/18g
  Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9
                             -             4 Ob 47/19v
  Beis wie T6
                             -             7 Ob 21/19t
  Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
                             -             4 Ob 55/20x
  Beis nur wie T11
                             -             1 Ob 84/22t
  Entscheidungstext  OGH  18.05.2022  1 Ob 84/22t
  Vgl; Beis wie T11