RS OGH 1977/2/17 7Ob210/72, 7Ob15/77

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Veröffentlicht am 25.10.1972
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Rechtssatz

Eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß § 39 Abs 1 VersVG gesetzten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist (vgl hiezu Bruck-Möller, VersVG 8.Auflage Anmerkung 32 a bei § 39, EvBl 1939/341), auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Lauf befindlichen und vom Versicherer je nach Belieben verlängerbaren Zahlungsfrist gemäß § 39 Abs 1 VersVG angesehen werden (ebenso Ehrenzweig, Deutsch-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 143/144 unter 2 d).Eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG gesetzten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 914, ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist vergleiche hiezu Bruck-Möller, VersVG 8.Auflage Anmerkung 32 a bei Paragraph 39,, EvBl 1939/341), auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Lauf befindlichen und vom Versicherer je nach Belieben verlängerbaren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG angesehen werden (ebenso Ehrenzweig, Deutsch-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 143/144 unter 2 d).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080627

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00210_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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