Rechtssatz
Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme für Anrainer hat nicht den Zweck, einen durch ein gemäß § 15 Abs 2 lit a StVO verbotswidriges Überholen eines auf den Feldweg unerlaubt Einbiegenden entstehenden Verkehrsunfall zu verhindern.Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme für Anrainer hat nicht den Zweck, einen durch ein gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO verbotswidriges Überholen eines auf den Feldweg unerlaubt Einbiegenden entstehenden Verkehrsunfall zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027603Dokumentnummer
JJR_19721027_OGH0002_0020OB00201_7200000_001