Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Anrainer, die Umzäumung einer Almweide zu erhalten, dienst nicht bloß dazu, Beschädigungen der davonlaufenden Tiere zu verhindern, sondern soll zumindest auch den Schutz der außerhalb der Weide befindlichen Personen und Sachen gegen Gefahren durch frei herumlaufendes Vieh gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023717Dokumentnummer
JJR_19721102_OGH0002_0020OB00208_7200000_002