RS OGH 1972/11/2 9Os71/72, 12Os160/74, 9Os135/75, 13Os9/86, 13Os12/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1972
beobachten
merken

Norm

FinStrG nF §31
StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 3 lit b FinStrG in bezug auf eine bestimmte Straftat setzt voraus, daß sich die ursächliche Verfolgungshandlung (auch) auf ebendiese konkrete Straftat bezogen hat. Dazu ist aber erforderlich, daß die betreffende Tat zumindest soweit individualisiert ist, daß sie von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann. Ein bloß allgemeiner Verdacht, jemand habe Finanzvergehen einer bestimmten Gattung begangen, kann noch nicht zu einer Unterbrechung der (normalen) Verfolgungsverjährung (§ 55 Abs 2 FinStrG) in bezug auf im Zeitpunkt der betreffenden Verfolgungshandlung noch gar nicht bekannt gewordener Delikte führen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 71/72
    Entscheidungstext OGH 02.11.1972 9 Os 71/72
    Veröff: RZ 1973/52 S 36 = SSt 43/44
  • 12 Os 160/74
    Entscheidungstext OGH 24.02.1975 12 Os 160/74
    Vgl auch; Beisatz: Daß im Einleitungsbescheid sämtliche Begehungsformen des in Untersuchung gezogenen Finanzvergehens aufgezählt werden, wird weder vom Gesetz gefordert noch wird sich dazu überhaupt in der Regel eine Möglichkeit ergeben. (T1)
  • 9 Os 135/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 135/75
  • 13 Os 9/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 9/86
    Vgl auch
  • 13 Os 12/00
    Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 12/00
    Auch; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren muss entweder ausschließlich oder doch zumindest auch wegen der fraglichen Tat anhängig sein. Bezieht es sich hingegen auf andere Straftaten, so hemmt es den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086365

Dokumentnummer

JJR_19721102_OGH0002_0090OS00071_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten