RS OGH 1972/11/7 12Os150/72, 11Os81/85, 15Os130/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

StGB §34 Z1
StGB §34 Z11

Rechtssatz

Dem Milderungsgrund der psychopathischen Veranlagung des Täters, die zu einer unverschuldeten Herabsetzung seiner Hemmfähigkeit führt, kommt im Einzelfall unter Umständen dann kein Gewicht zu, wenn gerade diese Veranlagung im Hinblick auf die auf sie zurückzuführende besondere Aggressivität des Täters aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer höheren Strafe erfordert.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 150/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 12 Os 150/72
    Veröff: EvBl 1973/95 S 213
  • 11 Os 81/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 11 Os 81/85
    Vgl; Beisatz: In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des § 34 Z 1 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert. (T1)
  • 15 Os 130/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 130/98
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091287

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0120OS00150_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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