Norm
StGB §34 Z1Rechtssatz
Dem Milderungsgrund der psychopathischen Veranlagung des Täters, die zu einer unverschuldeten Herabsetzung seiner Hemmfähigkeit führt, kommt im Einzelfall unter Umständen dann kein Gewicht zu, wenn gerade diese Veranlagung im Hinblick auf die auf sie zurückzuführende besondere Aggressivität des Täters aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer höheren Strafe erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091287Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0120OS00150_7200000_001