RS OGH 1972/11/7 8Ob160/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

ABGB §1438 E
AußstrG §23 Abs2
AußStrG §137
AußStrG §138

Rechtssatz

Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht nach einer positiven Erledigung des Herausgabebegehrens entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 160/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 160/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007547

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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