Norm
AußStrG §16 III2bRechtssatz
Es trifft zu, dass im Schrifttum überwiegend (Neumann-Lichtblau, Komm z EO, 258, Pichler, Familienbeihilfe-Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968,126) und in der Rechtsprechung der Zuspruch der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO entspricht, weil der Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung nicht eindeutig festgelegt ist und weil ferner eine analoge Anwendung des § 10a EO nicht Platz greift (gegenteilig FormBl 70, 70a und 70b des vom BMJ im Jahr 1967 herausgegebenen Formbuches für das Verfahren außer Streitsachen).Es trifft zu, dass im Schrifttum überwiegend (Neumann-Lichtblau, Komm z EO, 258, Pichler, Familienbeihilfe-Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968,126) und in der Rechtsprechung der Zuspruch der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" nicht den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entspricht, weil der Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung nicht eindeutig festgelegt ist und weil ferner eine analoge Anwendung des Paragraph 10 a, EO nicht Platz greift (gegenteilig FormBl 70, 70a und 70b des vom BMJ im Jahr 1967 herausgegebenen Formbuches für das Verfahren außer Streitsachen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000578Im RIS seit
07.11.1972Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023