Norm
ABGB §901 I4Rechtssatz
Bei unentgeltlichen Geschäften kann die bloße Angabe des Beweggrundes als Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Willens wirken. Dies hat dann nur Voraussetzung, daß der unentgeltlich Zuwendende seinerseits den angegebenen Beweggrund als Bedingung verstanden haben muß, ohne daß jedoch der die Zuwendung Empfangende dies unbedingt erkannt oder dem gar zugestimmt haben müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017441Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00190_7200000_001