Norm
StVO §7 Abs2 IIIARechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO gilt nicht absolut. Die Durchbrechung der im § 16 StVO aufgestellten Überholverbote durch dessen Abs 2 lit b ist gleichzeitig auch eine Durchbrechung des im § 7 Abs 2 StVO für dieselbe Situation aufgestellten und während eines Überholvorganges nicht einhaltbaren Gebotes, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (so schon ZVR 1966/320).Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO gilt nicht absolut. Die Durchbrechung der im Paragraph 16, StVO aufgestellten Überholverbote durch dessen Absatz 2, Litera b, ist gleichzeitig auch eine Durchbrechung des im Paragraph 7, Absatz 2, StVO für dieselbe Situation aufgestellten und während eines Überholvorganges nicht einhaltbaren Gebotes, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (so schon ZVR 1966/320).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074152Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0110OS00131_7200000_001