RS OGH 1972/11/8 11Os131/72

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Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

StVO §7 Abs2 IIIA
StVO §7 Abs2 IIIB
StVO §7 Abs2 IIIC

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO gilt nicht absolut. Die Durchbrechung der im § 16 StVO aufgestellten Überholverbote durch dessen Abs 2 lit b ist gleichzeitig auch eine Durchbrechung des im § 7 Abs 2 StVO für dieselbe Situation aufgestellten und während eines Überholvorganges nicht einhaltbaren Gebotes, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (so schon ZVR 1966/320).Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO gilt nicht absolut. Die Durchbrechung der im Paragraph 16, StVO aufgestellten Überholverbote durch dessen Absatz 2, Litera b, ist gleichzeitig auch eine Durchbrechung des im Paragraph 7, Absatz 2, StVO für dieselbe Situation aufgestellten und während eines Überholvorganges nicht einhaltbaren Gebotes, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (so schon ZVR 1966/320).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 131/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 11 Os 131/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074152

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0110OS00131_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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