Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die nach freier, dh durch keine Beweisregeln beschränkter Überzeugung vorzunehmende Wahrheitsfindung des Gerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nur an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (9 Os 159/69 und die dort zitierte Judikatur).Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die nach freier, dh durch keine Beweisregeln beschränkter Überzeugung vorzunehmende Wahrheitsfindung des Gerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nur an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (9 Os 159/69 und die dort zitierte Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098614Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0110OS00177_7200000_001