Norm
EO §16Rechtssatz
Das Exekutionsverfahren hat, sofern nicht einer der im Gesetz erschöpfend angeführten Ausnahmefälle vorliegt, ohne Unterbrechung seinen Fortgang zu nehmen. Nur durch einen dem Gesetz entsprechenden Einstellungsantrag kann ein betreibender Gläubiger die Aufhebung der Exekution herbeiführen, nicht jedoch durch weniger weitgehende Erklärungen, etwa durch die Äußerung, mit der Absetzung des Verkaufstermins oder, wie hier, mit dem Innehalten der Exekution einverstanden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000598Im RIS seit
09.11.1972Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023