RS OGH 2004/7/16 4Ob84/72, 9ObA242/93, 9ObA165/94, 9ObA17/95, 8ObA277/95, 9ObA137/98g, 10ObS372/98y,

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Veröffentlicht am 14.11.1972
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Norm

AngG §1 Id
AngG §1 II
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Ob das Dienstverhältnis dem AngG unterstellt werden kann, hängt davon ab, ob bei einer einheitlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses die Tätigkeiten, welche die im § 1 AngG für eine Angestellteneigenschaft geforderten Merkmale haben, gegenüber den sonstigen Tätigkeiten überwiegen (Arb 7976, 7569, 6146 ua).Ob das Dienstverhältnis dem AngG unterstellt werden kann, hängt davon ab, ob bei einer einheitlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses die Tätigkeiten, welche die im Paragraph eins, AngG für eine Angestellteneigenschaft geforderten Merkmale haben, gegenüber den sonstigen Tätigkeiten überwiegen (Arb 7976, 7569, 6146 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Vorwiegend, Wichtigkeit, Verhältnis, hauptsächlich, Inanspruchnahme, Gesamtbetrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027826

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0040OB00084_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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