Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Als Gegenstand einer Fundverheimlichung nach dem § 201 lit c StG kommen nur solche Sachen in Betracht, die ihrem früheren Inhaber ohne seinen Willen aus der Gewalt kamen und sich seither in niemandes sichtbarer Gewahrsame befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0094741Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0090OS00093_7200000_001