Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Schwierigkeiten bei der Anlegung des Erlöses nach vollzogener Feilbietung können nicht als Teilungshindernis anerkannt werden; dabei handelt es sich um Umstände, die in den persönlichen Verhältnissen der Beklagten gelegen sind und deshalb der zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaft liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013309Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00595_7200000_001