RS OGH 1972/11/14 4Ob595/72 (4Ob596/72, 4Ob597/72), 3Ob185/74, 6Ob589/77, 2Ob554/77, 2Ob526/88

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Veröffentlicht am 14.11.1972
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3

Rechtssatz

Schwierigkeiten bei der Anlegung des Erlöses nach vollzogener Feilbietung können nicht als Teilungshindernis anerkannt werden; dabei handelt es sich um Umstände, die in den persönlichen Verhältnissen der Beklagten gelegen sind und deshalb der zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaft liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013309

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0040OB00595_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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