RS OGH 1972/11/15 13Os47/72

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Veröffentlicht am 15.11.1972
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Norm

StPO §77 ff
StPO §285 Abs1
ZPO §106 Abs2

Rechtssatz

Ist der Zustellvorgang bei Ortsanwesenheit des Angeklagten jedenfalls rechtmäßig erfolgt und war er daher in der Lage, der Aufforderung zur Annahme des Schriftstückes am nächsten Tag (§ 106 Abs 2 ZPO) nachzukommen, beginnen die Rechtsmittelfristen mit dem Tage der Hinterlegung zu laufen, insbesonders wenn der Angeklagte sich der Behebung durch Wegbegebung vom Wohnorte entzogen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 47/72
    Entscheidungstext OGH 15.11.1972 13 Os 47/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036547

Dokumentnummer

JJR_19721115_OGH0002_0130OS00047_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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