Norm
StPO §280Rechtssatz
§ 180 StG normiert bloß einen allgemeinen Erschwerungsgrund von der in den §§ 43 ff StG beschriebenen Art, allerdings beschränkt auf einen bestimmten Tatbestand, nämlich den des Diebstahls; die Annahme oder Nichtannahme kann daher nur mit Berufung angefochten werden.Paragraph 180, StG normiert bloß einen allgemeinen Erschwerungsgrund von der in den Paragraphen 43, ff StG beschriebenen Art, allerdings beschränkt auf einen bestimmten Tatbestand, nämlich den des Diebstahls; die Annahme oder Nichtannahme kann daher nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099042Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00098_7200000_001