Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Böser Vorsatz, und zwar in der Erscheinungsform des dolus eventualis, fällt auch demjenigen zur Last, der weiß, daß seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht nur möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde, und diesen Ausgang billigend mit in Kauf nimmt (vgl Nowakowski, 69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089002Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0090OS00058_7200000_001