RS OGH 1972/11/16 9Os58/72, 11Os201/77

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Veröffentlicht am 16.11.1972
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Böser Vorsatz, und zwar in der Erscheinungsform des dolus eventualis, fällt auch demjenigen zur Last, der weiß, daß seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht nur möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde, und diesen Ausgang billigend mit in Kauf nimmt (vgl Nowakowski, 69).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 58/72
    Entscheidungstext OGH 16.11.1972 9 Os 58/72
    Beisatz: § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz stellt nicht mehr auf die innere Einstellung des Täters ab. Ein Billigen des Erfolgs ist daher nicht mehr erforderlich; es genügt das Abfinden mit dem Erfolg. (T1) Veröff: EvBl 1973/124 S 273
  • 11 Os 201/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 11 Os 201/77
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089002

Dokumentnummer

JJR_19721116_OGH0002_0090OS00058_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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