RS OGH 1972/11/21 5Ob221/72, 5Ob118/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §139
ABGB §166a
  1. ABGB § 139 heute
  2. ABGB § 139 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 139 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 139 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 166a gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (§ 166 a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.Dem ehelichen Kind ist nach Paragraph 139, ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (Paragraph 166, a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72
  • 5 Ob 118/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 118/73
    nur: Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. (T1) Veröff: JBl 1974,41 = ÖA 1976,63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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