Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Beurteilung einer Vereinbarung, in der sich ein Angestellter zur Rückzahlung eines Teils der "Ausbildungskosten" verpflichtet, falls er sein Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren ohne wichtigen Grund löst oder aufkündigt: Maßgebend ist, ob der Angestellte tatsächlich ausgebildet wurde und in welcher Weise dies geschah. Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können, falls damit nicht eine unverhältnismäßig hohe Belastung verbunden ist. Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB.Beurteilung einer Vereinbarung, in der sich ein Angestellter zur Rückzahlung eines Teils der "Ausbildungskosten" verpflichtet, falls er sein Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren ohne wichtigen Grund löst oder aufkündigt: Maßgebend ist, ob der Angestellte tatsächlich ausgebildet wurde und in welcher Weise dies geschah. Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können, falls damit nicht eine unverhältnismäßig hohe Belastung verbunden ist. Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auflösung, Rückforderung, Angestellte, Konventionalstrafe, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Nichtigkeit, ZulässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013