RS OGH 1972/11/21 10Os64/72 (10Os65/72), 11Os190/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Der Täter handelt dann mit dolus eventualis, wenn er das verbrecherische Übel zwar nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern bloß als möglich verbunden mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darin einwilligt, es billigt und damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben anders nicht erreichbar ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 190/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 11 Os 190/71
    Vgl; Beisatz: Vgl jedoch § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB: Auf die innere Einstellung des Täters, ein Billigen etc des Erfolgs, kommt es nicht mehr an; der Täter muß sich mit dem Erfolg abfinden. (T1) Veröff: EvBl 1972/212 S 407 = JBl 1972,377
  • 10 Os 64/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 10 Os 64/72
    Veröff: EvBl 1973/122 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088963

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0100OS00064_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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