Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Der Täter handelt dann mit dolus eventualis, wenn er das verbrecherische Übel zwar nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern bloß als möglich verbunden mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darin einwilligt, es billigt und damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben anders nicht erreichbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088963Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0100OS00064_7200000_001