RS OGH 1972/11/21 5Ob221/72

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §141 IH
ABGB §143

Rechtssatz

Wenngleich die subsidiäre Unterhaltspflicht der im § 143 ABGB nachberufenen Personen nicht nur bei einer völligen Mittellosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Vaters eintritt, sondern auch dann, wenn das, was der eheliche Vater leisten kann, zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht, so ändert dies nicht an der im ersten Satz des § 141 ABGB enthaltenen Pflicht des ehelichen Vaters, daß primär nur er dem Kind entsprechend dem § 139 ABGB den standesgemäßen Unterhalt zu verschaffen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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