TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/14 2001/09/0077

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;

Norm

B-VG Art83 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §15 Abs2 lita idF 1997/100;
MRK Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 19, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 6. März 2001, Zl. 1-DOK-17/4-2001, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Schulleiter der Volksschule K und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeine Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Land vom 28. November 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, trotz erfolgter Dienstanweisung (schriftliche Weisung des Bezirksschulrates vom 14. September 2000) anstelle von zwei Aufsichtspersonen drei Aufsichtspersonen zur Begleitung von 27 Schülern der 4a Klasse der VS K im Rahmen der Projektwoche in der Zeit von 18. bis 23. September 2000 in der Ramsau entsendet zu haben; er habe durch Nichtbefolgung der Weisung eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 30 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) begangen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür mit einer Geldbuße in der Höhe von S 6.000,-- unter Ausschluss der Kinderzulage bestraft. Diesem Disziplinarerkenntnis lag folgender - unstrittiger - Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer habe den Bezirksschulrat mit Schreiben vom 11. September 2000 von der für die Zeit vom 18. bis 23. September 2000 geplanten Projektwoche in der Ramsau-Dachstein in Kenntnis gesetzt. An dieser Projektwoche sollten 28 Schüler teilnehmen, begleitet vom Schulleiter, der Klassenlehrerin und einer weiteren Lehrkraft. Den vom Schulforum am 28. Oktober 1999 gefassten Beschluss gemäß § 2 Abs. 4 letzter Satz Schulveranstaltungsverordnung (abweichende Festlegung der Anzahl der Begleitpersonen) habe der Beschwerdeführer als Schulleiter in diesem Schreiben vom 11. September 2000 damit begründet, dass er ortskundig und bergerfahren sei, in der Klasse drei "schwierige" Kinder seien und bei der Klassenlehrerin bei mehrstündigen Wanderungen gesundheitliche Schwierigkeiten auftreten könnten. Daraufhin habe der Bezirksschulrat Linz-Land nach Einholung einer zusätzlichen Rechtsauskunft beim Landesschulrat für Oberösterreich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2000 die Weisung erteilt, nur zwei Aufsichtspersonen für die genannte Projektwoche mitzunehmen. Anlässlich eines am 15. September 2000 geführten Telefonates sei der Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksschulinspektor auf allfällige disziplinäre Folgen der Nichtbefolgung dieser Weisung aufmerksam gemacht worden. Entgegen dieser schriftlich erteilten Weisung sei die geplante Projektwoche mit drei Begleitpersonen durchgeführt worden.

Gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 ab. Nach Darstellung des bereits oben wiedergegebenen Sachverhaltes sowie der Berufungsbegründung und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - aus, eine Weisung sei eine generelle oder individuelle abstrakte oder konkrete Norm, die an ein Verwaltungsorgan oder eine Gruppe von untergeordneten Verwaltungsorganen ergehe. Seien dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so seien sie grundsätzlich bindend und könnten nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Die Befolgung von Weisungen gehöre somit zu den Dienstpflichten von Landeslehrern und die schuldhafte Verletzung einer solchen Dienstpflicht sei zu ahnden. Im gegenständlichen Fall sei eine Weisung vorgelegen, dies sei unbestrittene Tatsache. Unrichtig sei jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Weisung sei von einem unzuständigen Organ erteilt worden. Vorgesetzter im Sinne des § 30 LDG 1984 sei jener Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Lehrer betraut sei. Der Bezirksschulrat sei gemäß § 3 des Bundesschulaufsichtsgesetzes sachlich zuständige Schulbehörde für allgemein bildende Pflichtschulen und damit zuständiges Organ. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, der sich auf einen gültigen Klassen- bzw. Schulforumsbeschluss berufen habe, sei entgegen zu halten, dass das Klassen- bzw. Schulforum zwar eine gesetzlich vorgesehene schulautonome Einrichtung, jedoch gemäß Art. 133 B-VG nicht weisungsfrei gestellt sei. Somit sei die vom Bezirksschulrat Linz-Land erteilte Weisung gesetzmäßig gewesen. Ungeachtet dieser Tatsache hätte der Beschwerdeführer die vom Bezirksschulrat erteilte Weisung befolgen müssen, da aus § 30 Abs. 2 LDG 1984 ableitbar sei, dass auch eine gesetzwidrige Weisung (den krassen Fall der Strafgesetzwidrigkeit ausgenommen) grundsätzlich zu befolgen sei. Die Voraussetzung für eine Nichtbefolgung gemäß § 30 Abs. 2 LDG 1984 (Weisung durch ein unzuständiges Organ) sei im Anlassfall nicht vorgelegen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Gefahr im Verzug" gemäß § 30 Abs. 3 LDG 1984 sei nicht vorgelegen. Gefahr im Verzug sei die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung einer Maßnahme. Die bloße Möglichkeit des Entstehens zusätzlicher Kosten für den Schulveranstalter im Falle der Absage der Projektwoche begründe jedenfalls nicht das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" im Sinne der zitierten Bestimmung. Abgesehen davon könne im gegenständlichen Fall kein ausreichender Grund für eine Absage der Projektwoche bei weisungsgemäßem Verhalten erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der § 93 Abs. 3 LDG 1984 sieht vor, dass dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder im Verhandlungsbeschluss bekannt zu geben ist. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

Gemäß § 94a Abs. 2 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist,

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

              5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

§ 95 LDG 1984 lautet:

"(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam."

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die nicht ordnungsgemäße Besetzung der belangten Behörde; mit diesem Vorbringen ist er im Recht.

Gemäß § 15 Abs. 2 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18/1986 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/1997 gehören der Disziplinaroberkommission an:

a) der amtsführende Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates bzw. im Falle dessen Verhinderung sein Vertreter im Amte als Vorsitzender;

b) der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;

c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d) je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen sowie für Hauptschulen und polytechnische Schulen.

Im Beschwerdefall wurde der Vorsitz in der Disziplinaroberkommission von HR Dr. J. N. ausgeübt, der weder amtsführender Präsident des Landesschulrates noch Amtsdirektor des Landesschulrates ist. Er wurde lediglich mit einem Schreiben des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vom 28. Juli 2000 für den Zeitraum der laufenden Funktionsperiode der Lehrervertreter zum Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bestellt. Die Vertretung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates kann aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nur der Amtsdirektor des Landesschulrates ausüben; dieser wiederum kann sich lediglich im Falle seiner Verhinderung vertreten lassen. Voraussetzung für die in § 15 Abs. 2 lit. a OÖ Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz vorgesehene Vertretungsregelung ist somit, dass anstelle des Präsidenten nur der Amtsdirektor die Vorsitzendenfunktion ausüben kann oder im Falle dessen Verhinderung sein bestellter Vertreter im Amt. Eine (generelle) Vertretung des Präsidenten des Landesschulrates durch eine andere Person als den Amtsdirektor ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Schreiben des Präsidenten des Landesschulrates vom 28. Juli 2000 erweist sich daher in Bezug auf die Person des HR. Dr. N. bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Sollte HR Dr. N. in Wahrheit als Vertreter des Amtsdirektors des Landesschulrates die Funktion des Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission ausgeübt haben, so fehlt es wiederum an der Behauptung des Vorliegens einer Verhinderung des Amtsdirektors. Zwar kann eine Verhinderung auch in beruflicher Unabkömmlichkeit bestehen, diese hätte aber im Einzelfall konkret aktenkundig geltend gemacht werden müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1995, Zl. 93/09/0445, und vom 15. September 1999, Zl. 98/13/0153). In der vorausschauenden Bestellung eines (ständigen) Vertreters für eine Funktionsperiode für den Fall einer (dauernden) beruflichen Unabkömmlichkeit widerspricht dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung und damit dem Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor seinem gesetzlichen Richter.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Person des im Beschwerdefall den Vorsitz in der Disziplinaroberkommission innehabenden HR. Dr. N. nicht erfüllt gewesen sind, erweist sich der angefochtene Bescheid als von der unzuständigen Behörde erlassen und war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 umzurechnen.

Wien, am 14. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090077.X00

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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