Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß § 170 a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht, sagt das Gesetz im einzelnen nicht. Die Lösung dieser Frage obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. In einem solchen Fall kann aber von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit und damit einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG keine Rede sein.Wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß Paragraph 170, a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht, sagt das Gesetz im einzelnen nicht. Die Lösung dieser Frage obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. In einem solchen Fall kann aber von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit und damit einem Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086276Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00215_7200000_001