RS OGH 1988/6/16 5Ob215/72, 2Ob350/74, 4Ob509/85, 7Ob590/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
beobachten
merken

Rechtssatz

Wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß § 170 a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht, sagt das Gesetz im einzelnen nicht. Die Lösung dieser Frage obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. In einem solchen Fall kann aber von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit und damit einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG keine Rede sein.Wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß Paragraph 170, a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht, sagt das Gesetz im einzelnen nicht. Die Lösung dieser Frage obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. In einem solchen Fall kann aber von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit und damit einem Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086276

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00215_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten