RS OGH 1972/11/22 7Ob258/72, 3Nd507/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1972
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Norm

JN §31 I
JN §76 a

Rechtssatz

Der außerhalb des Sprengels des gemäß § 76 a JN ausschließlich zuständigen Bezirksgerichtes gelegene Wohnsitz des Beklagten kann schon deshalb nicht als wesentliches Argument für eine Delegierung des Bezirksgerichtes seines Wohnsitzes herangezogen werden, weil die ZPO bei jeder nicht am Wohnsitz des Beklagten orientierten Zuständigkeitsbestimmung (und damit auch bei § 76 a JN) bewußt keine Rücksicht darauf nimmt, daß der Beklagte allenfalls nicht im Sprengel des zuständigen Gerichtes wohnt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 258/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 7 Ob 258/72
  • 3 Nd 507/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Nd 507/83
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046155

Dokumentnummer

JJR_19721122_OGH0002_0070OB00258_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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