RS OGH 1972/11/23 13Os73/72, 9Os35/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1972
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Norm

FinStrG §22 Abs1
FinStrG §26 Abs1
StGB §43

Rechtssatz

Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 73/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 73/72
    Veröff: EvBl 1973/111 S 246 = SSt 43/49
  • 9 Os 35/72
    Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 35/72
    Veröff: JBl 1973,538 = RZ 1973/121 S 89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086138

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0130OS00073_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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