RS OGH 1972/11/23 3Ob141/72

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Veröffentlicht am 23.11.1972
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Norm

EO §355 Abs2 XVII
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Auch nach Ablauf der im § 355 Abs 2 EO bestimmten Frist kann noch die zwangsweise Eintreibung der dem Verpflichteten auferlegten Sicherheit erfolgen, wenn dem betreibenden Gläubiger eine Vollstreckung des die Sicherheitsleistung auftragenden Beschlusses in das Vermögen des Verpflichteten in der vorgenannten Frist nicht möglich gewesen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß dem betreibenden Gläubiger aus einem allfälligen Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel eine Ersatzforderung nicht entstanden ist (Neumann-Lichtblau 3. Auflage 1111).Auch nach Ablauf der im Paragraph 355, Absatz 2, EO bestimmten Frist kann noch die zwangsweise Eintreibung der dem Verpflichteten auferlegten Sicherheit erfolgen, wenn dem betreibenden Gläubiger eine Vollstreckung des die Sicherheitsleistung auftragenden Beschlusses in das Vermögen des Verpflichteten in der vorgenannten Frist nicht möglich gewesen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß dem betreibenden Gläubiger aus einem allfälligen Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel eine Ersatzforderung nicht entstanden ist (Neumann-Lichtblau 3. Auflage 1111).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 3 Ob 141/72
    Veröff: EvBl 1973/107 S 243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004849

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0030OB00141_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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