- RS0023619">5 Ob 203/72
- 7 Ob 501/79
Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 501/79
- RS0023619">3 Ob 509/89
Veröff: JBl 1989,789 (hiezu Knötzl)
- RS0023619">1 Ob 718/88
- RS0023619">1 Ob 62/99w
nur: Prozesskosten können Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T1)
- RS0023619">6 Ob 68/99i
Vgl auch
- 7 Ob 57/00w
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 57/00w
Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2)
- RS0023619">2 Ob 256/00m
Vgl auch
- RS0023619">2 Ob 168/01x
nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. (T3)
Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T4)
Beisatz: Hier:
§ 1313 ABGB. (T5)
Veröff: SZ 74/119
- RS0023619">6 Ob 321/00z
Auch
- RS0023619">6 Ob 84/01y
- RS0023619">7 Ob 251/02s
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0023619">6 Ob 40/03f
Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T6)
- RS0023619">8 Ob 110/03i
Auch; nur T1; Beis wie T6
- RS0023619">9 ObA 136/03w
Auch; Beis wie T4
- RS0023619">6 Ob 84/06f
nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6
- RS0023619">7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
nur: Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein. (T7); Beis wie T2
- RS0023619">3 Ob 90/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
Auch
- RS0023619">7 Ob 143/13z
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
Auch; nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T8)
- RS0023619">4 Ob 91/14g
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
- RS0023619">8 Ob 8/15g
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
- RS0023619">8 Ob 63/16x
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 63/16x
Auch; nur T1; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt? oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. (T9)
Beisatz: Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. (T10)
- RS0023619">9 Ob 48/16y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 48/16y
Auch; nur T8
- RS0023619">6 Ob 164/20s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10
- RS0023619">7 Ob 205/21d
Vgl
- RS0023619">4 Ob 106/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 106/23a
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T11)