Norm
KO §1 Abs2Rechtssatz
Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder des für ihn im Falle der Fortführung des Geschäftes handelnden Ausgleichsverwalters, zu denen auch Warenkäufe zur Weiterführung des Unternehmens des Gemeinschuldners zählen, stellen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO Masseforderungen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063868Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0050OB00230_7200000_001