RS OGH 1972/11/28 5Ob230/72, 5Ob304/81, 8Ob25/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1972
beobachten
merken

Norm

KO §1 Abs2
KO §46 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder des für ihn im Falle der Fortführung des Geschäftes handelnden Ausgleichsverwalters, zu denen auch Warenkäufe zur Weiterführung des Unternehmens des Gemeinschuldners zählen, stellen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO Masseforderungen dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 230/72
  • 5 Ob 304/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 304/81
    nur: Nach § 1 Abs 2 KO sind als Konkursgläubiger die persönlichen Gläubiger anzusehen, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T1) Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Auch; nur: Es sind daher nur jene Ansprüche Konkursforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063868

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00230_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten