Norm
StGB §88 Abs2 B2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 431 Abs 2 StG idF StRÄG 1971 (nunmehr § 88 Abs 2 Z 1 und 4 StGB) gilt nicht nur für den Straßenverkehr, sondern schon ihrem Wortlaut nach für alle Fälle einer fahrlässigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität schlechthin.Die Bestimmung des Paragraph 431, Absatz 2, StG in der Fassung StRÄG 1971 (nunmehr Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB) gilt nicht nur für den Straßenverkehr, sondern schon ihrem Wortlaut nach für alle Fälle einer fahrlässigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität schlechthin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092722Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0100OS00176_7200000_001