RS OGH 2003/8/7 7Ob243/72; 2Ob149/73; 7Ob507/77; 1Ob562/79; 7Ob564/84; 7Ob641/87; 5Ob591/87; 5Ob508/

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Veröffentlicht am 29.11.1972
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Norm

ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch Paragraph 918, ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 243/72
    Entscheidungstext OGH 29.11.1972 7 Ob 243/72
  • 2 Ob 149/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 2 Ob 149/73
  • RS0018315">7 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 507/77
    nur: Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). (T1) Beisatz: Vor der bücherlichen Durchführung daher Rücktritt möglich. (T2)
  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
    nur T1; Beisatz: Hier: Leibrentenvertrag (T3)
  • RS0018315">7 Ob 564/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 564/84
    Auch; Beisatz: Da das Eigentum an einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht, kann ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern; ebensowenig eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, auch wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T4) Veröff: NZ 1985,233 (zustimmend Hofmeister, NZ 1985,237) = SZ 58/117 = RZ 1986/28 S 89
  • RS0018315">7 Ob 641/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 641/87
    nur T1; Veröff: JBl 1988,107
  • RS0018315">5 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 591/87
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • RS0018315">5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; nur T1
    Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbs ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T5)
  • RS0018315">8 Ob 213/02k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 213/02k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018315

Im RIS seit

29.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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