RS OGH 1972/11/30 6Ob190/72

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Veröffentlicht am 30.11.1972
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Norm

GenG §54 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 9 der Satzung der gemeinnützigen Genossenschaft und des § 11 des Nutzungsvertrages mit dieser sind - dem Geist des § 914 ABGB entsprechend - dahin auszulegen, daß unter den Erben die Gesamtheit jener Personen zu verstehen ist, denen das Erbrecht angefallen ist. Die Erbenqualität wird daher durch die Berufung, nicht erst durch die Abgabe der Erbserklärung erworben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 190/72
    Entscheidungstext OGH 30.11.1972 6 Ob 190/72
    Veröff: MietSlg 24498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059887

Dokumentnummer

JJR_19721130_OGH0002_0060OB00190_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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