Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt trotz Verletzung der Begründungspflicht nach § 238 Abs 2 StPO nicht vor, wenn die sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ergebenden Verfahrensergebnisse eindeutig erkennen lassen, von welchen Erwägungen der Gerichtshof bei Fällung des Zwischenerkenntnisses ausgegangen ist und daß die Abweisung des Antrages nicht einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auszuüben vermochte.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt trotz Verletzung der Begründungspflicht nach Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht vor, wenn die sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ergebenden Verfahrensergebnisse eindeutig erkennen lassen, von welchen Erwägungen der Gerichtshof bei Fällung des Zwischenerkenntnisses ausgegangen ist und daß die Abweisung des Antrages nicht einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auszuüben vermochte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098204Im RIS seit
30.11.1972Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023