Norm
StGB §33Rechtssatz
Die Begehung eines Vermögensdeliktes ohne materielle Not ist nicht als gesonderter Erschwerungsumstand zu werten, sondern schließt nur die Annahme des Milderungsgrundes nach dem § 46 lit f StG aus.Die Begehung eines Vermögensdeliktes ohne materielle Not ist nicht als gesonderter Erschwerungsumstand zu werten, sondern schließt nur die Annahme des Milderungsgrundes nach dem Paragraph 46, Litera f, StG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091180Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0120OS00129_7200000_001