Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Bestimmung des § 19 Abs lit a FG kann in ihrer Tragweite nicht isoliert und ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit den eben dieses Verfahren regelnden strafprozessualen Bestimmungen - insbesondere jenen des XII.Hauptstückes der StPO - verstanden werden.Die Bestimmung des Paragraph 19, Abs Litera a, FG kann in ihrer Tragweite nicht isoliert und ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit den eben dieses Verfahren regelnden strafprozessualen Bestimmungen - insbesondere jenen des römisch zwölf.Hauptstückes der StPO - verstanden werden.
Da aber die StPO über die Zulässigkeit eines das Fernmeldegeheimnis durchbrechenden Abhörens des Fernsprechverkehrs zu Beweiszwecken- oder Fahndungszwecken keine ausdrückliche besondere Regelung enthält, müssen iS des § 7 ABGB (vgl Lohsing - Serini 31, 35 f; Roeder, Lehrbuch 8, Gebert - Pallin - Pfeiffer III/1 § 1 StPO 110, 133 ff), insbesondere die den ähnlichen Fall eines behördlichen Eingriffes in den Beriefverkehr und Telegrammverkehr regelnden Bestimmungen der §§ 146 bis 149 StPO - auf die auch in § 19 Abs 2 und 3 FG unmißverständlich Bezug genommen wird - sinngemäß beachtet werden, soweit es der Natur und dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme entspricht.Da aber die StPO über die Zulässigkeit eines das Fernmeldegeheimnis durchbrechenden Abhörens des Fernsprechverkehrs zu Beweiszwecken- oder Fahndungszwecken keine ausdrückliche besondere Regelung enthält, müssen iS des Paragraph 7, ABGB vergleiche Lohsing - Serini 31, 35 f; Roeder, Lehrbuch 8, Gebert - Pallin - Pfeiffer III/1 Paragraph eins, StPO 110, 133 ff), insbesondere die den ähnlichen Fall eines behördlichen Eingriffes in den Beriefverkehr und Telegrammverkehr regelnden Bestimmungen der Paragraphen 146 bis 149 StPO - auf die auch in Paragraph 19, Absatz 2 und 3 FG unmißverständlich Bezug genommen wird - sinngemäß beachtet werden, soweit es der Natur und dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme entspricht.
Nur eine derartige, den Zusammenhang mit den verwandten strafprozessualen Normen wahrende Auslegung des § 19 Abs 1 lit a FG ist mit dem durch Art 8 MRK jedermann gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (und Familienlebens) sowie des Briefverkehrs vereinbar.Nur eine derartige, den Zusammenhang mit den verwandten strafprozessualen Normen wahrende Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FG ist mit dem durch Artikel 8, MRK jedermann gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (und Familienlebens) sowie des Briefverkehrs vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011