Norm
FG §17Rechtssatz
Die Abhörung des Fernsprechverkehrs eines Wirtschaftstreuhänders in der Absicht, dadurch Umstände zu ermitteln, deren Preisgabe er gemäß dem § 152 Abs 1 Z 2 StPO nF zu verweigern berechtigt (und damit nach dem § 27 WTBO auch verpflichtet) ist, stellt eine unzulässige Umgehung des Beweisthemenverbotes des § 152 Abs 1 Z 2 StPO dar.Die Abhörung des Fernsprechverkehrs eines Wirtschaftstreuhänders in der Absicht, dadurch Umstände zu ermitteln, deren Preisgabe er gemäß dem Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nF zu verweigern berechtigt (und damit nach dem Paragraph 27, WTBO auch verpflichtet) ist, stellt eine unzulässige Umgehung des Beweisthemenverbotes des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058973Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0110OS00183_7200000_003