RS OGH 1972/12/6 7Ob261/72, 6Ob238/07d, 6Ob6/09i, 4Ob143/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1972
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1304 E

Rechtssatz

Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 261/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 7 Ob 261/72
  • 6 Ob 238/07d
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 238/07d
    Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 4 zulasten des Beklagten, der den Kläger schwer verletzte, nachdem ihn dieser zuvor in einem Handgemenge gestoßen hatte. (T1)
  • 6 Ob 6/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer. (T2)
  • 4 Ob 143/09x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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