RS OGH 2018/2/20 7Ob266/72, 5Ob320/77, 1Ob531/81, 3Ob94/95, 2Ob2368/96s, 8Ob156/99w, 2Ob204/05x, 2Ob

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Veröffentlicht am 06.12.1972
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Norm

KO §59
KO §80

Rechtssatz

Die Aufhebung des Konkurses hat die Rechtswirkung, dass der ehemalige Gemeinschuldner das Recht wiedererlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen nach Aufhebung des Konkurses nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden können, da dieser ipso iure anstelle des Masseverwalters in den Prozess eintritt (ZBl 1929/99). Ein vom Masseverwalter nach rechtskräftiger Konkursaufhebung namens des Gemeinschuldners erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Die Aufhebung des Konkurses hat die Rechtswirkung, dass der ehemalige Gemeinschuldner das Recht wiedererlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen (Paragraph 59, KO). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen nach Aufhebung des Konkurses nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden können, da dieser ipso iure anstelle des Masseverwalters in den Prozess eintritt (ZBl 1929/99). Ein vom Masseverwalter nach rechtskräftiger Konkursaufhebung namens des Gemeinschuldners erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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