RS OGH 1972/12/6 1Ob257/72, 2Ob541/82, 7Ob225/99k, 7Ob62/00v, 7Ob285/03t, 6Ob286/07p, 1Ob222/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1972
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Norm

ABGB §285
ABGB §531
ABGB §914 II

Rechtssatz

Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 257/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 257/72
    SZ 45/133
  • 2 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 541/82
    Vgl jedoch; Beisatz: Kein Erfüllungsanspruch aus Vertrag über Bestattung, weil Vertrag zu Lasten Dritter. (T1)
  • 7 Ob 225/99k
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 225/99k
    Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T2)
  • 7 Ob 62/00v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 62/00v
    Vgl auch; nur: Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. (T3); Beisatz: Über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten auf Grund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes entscheidet die betroffene Person. (T4)
  • 7 Ob 285/03t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 285/03t
    Auch; Veröff: SZ 2003/176
  • 6 Ob 286/07p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
    Vgl; Beisatz: Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte. Dieser mutmaßliche Wille ist Tatsachenfeststellung. (T5); Beisatz: Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen. (T6); Veröff: SZ 2008/94
  • 1 Ob 222/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 222/12x
    Auch; nur: Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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