Norm
FG §19 Abs1 litaRechtssatz
Zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernsprechers als eines Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Sphäre muß, um den Bedingnissen des Abs 2 des Art 8 MRK gerecht zu werden, jedenfalls gefordert werden, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl § 146 Abs 1 gegen § 452 Z 4 StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO (vgl etwa §§ 139 Abs1, 180 Abs 1 StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird; bloße Vermutungen und (nicht auf bestimmte Tatsachen gegründete) Schlußfolgerungen reichen hiefür unter keinen Umständen aus.Zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernsprechers als eines Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Sphäre muß, um den Bedingnissen des Absatz 2, des Artikel 8, MRK gerecht zu werden, jedenfalls gefordert werden, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens vergleiche Paragraph 146, Absatz eins, gegen Paragraph 452, Ziffer 4, StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO vergleiche etwa Paragraphen 139, Abs1, 180 Absatz eins, StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird; bloße Vermutungen und (nicht auf bestimmte Tatsachen gegründete) Schlußfolgerungen reichen hiefür unter keinen Umständen aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011